Beschlüsse des Prüfstellausschusses

HKVE mit Fernablesung

Der PA HKV empfiehlt dem Spiegelausschuss, die bestehenden Normen auf Heizkostenverteiler mit Fernablesung zu erweitern.
Die Möglichkeit zur Ablesung der aktuellen und der für die letzte Jahresablesung verwendeten Werte muss für den Nutzer gegeben sein.
Der für die Jahresablesung verwendete Wert muss für mindestens ein Jahr gespeichert sein.
Die Bauartprüfung wird beschränkt auf den HKV und das erste darauf folgende Datenerfassungsgerät mit Speicher (Es wird dabei erwartet, dass die nachfolgenden Datenübertragungen protokollgesichert sind und keiner besonderen Prüfung bedürfen.)
Aus den übertragenen Daten muss erkennbar sein, ob das Gehäuse des HKV geöffnet wurde.
 
Sommerzählung
HKVE dürfen während der Sommermonate weder die von der Norm vorgeschriebenen Einschalttemperaturen hoch setzen, noch abgeschaltet werden. Dies gilt  sowohl für Geräte, die nach § 5 der Heizkostenverordnung zugelassen sind oder werden, als auch für Geräte, für die eine Genehmigung zum Führen des DIN-Prüf- und Überwachungszeichens erteilt wurde und wird.

Zulassungs- und Registriernummern

Ein Gerät, welches sowohl als Einfühler- als auch als Mehrfühlergerät gebaut ist, sonst jedoch völlig identisch ist, kann unter einer Registriernummer geführt werden. Am Gerät selbst muss jedoch eindeutig erkennbar sein, nach welchem Verfahren es arbeitet; in der Zeichengenehmigung muss darauf hingewiesen werden (z. B. 1-F oder 2-F).
 
 

zurück