Beschlüsse des Prüfstellausschusses
HKVE mit Fernablesung
Der PA HKV empfiehlt dem Spiegelausschuss, die bestehenden Normen auf
Heizkostenverteiler mit Fernablesung zu erweitern.
Die Möglichkeit zur Ablesung der aktuellen und der für die letzte Jahresablesung verwendeten
Werte muss für den Nutzer gegeben sein.
Der für die Jahresablesung verwendete Wert muss für mindestens ein Jahr
gespeichert sein.
Die Bauartprüfung wird beschränkt auf den HKV und das erste darauf folgende
Datenerfassungsgerät mit Speicher (Es wird dabei erwartet, dass die nachfolgenden
Datenübertragungen protokollgesichert sind und keiner besonderen Prüfung bedürfen.)
Aus den übertragenen Daten muss erkennbar sein, ob das Gehäuse des HKV geöffnet
wurde.
Sommerzählung
HKVE dürfen während der
Sommermonate weder die von der
Norm vorgeschriebenen Einschalttemperaturen hoch setzen, noch abgeschaltet werden. Dies gilt
sowohl für Geräte, die nach § 5 der Heizkostenverordnung zugelassen sind oder werden, als
auch für Geräte, für die eine Genehmigung zum Führen des DIN-Prüf- und Überwachungszeichens
erteilt wurde und wird.
Zulassungs- und Registriernummern
Ein Gerät, welches sowohl als
Einfühler- als auch als
Mehrfühlergerät gebaut ist, sonst jedoch völlig identisch ist, kann unter einer
Registriernummer geführt werden. Am Gerät selbst muss jedoch eindeutig erkennbar sein, nach
welchem Verfahren es arbeitet; in der Zeichengenehmigung muss darauf hingewiesen werden (z. B.
1-F oder 2-F).